Ob eine Begründung wenigstens im Ansatz vorhanden ist, beurteilt sich danach, ob die angerufene Behörde erkennen kann, um was es dem Beschwerdeführer geht und was er will. Nach Massgabe der behördlichen Betreuungspflichten (§ 18 VRPG) können die diesbezüglichen Anforderungen für Laien tiefer gehalten werden als für anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 betreffend das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27 [im Folgenden: Botschaft VRPG], S. 56 f.; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.455 vom 20. Dezember 2016, Erw. I/4).