3. 3.1. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Mängel aufweist. Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [