2.2. Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Die Entscheidinstanz unternimmt während der Sistierung keine Verfahrenshandlungen. Das VRPG enthält keine Regelung zur Verfahrenssistierung. In der Praxis ist sie als Rechtsinstitut indessen anerkannt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (vgl. MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 34 ff.).