SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und verweist auf ein weiteres Rechtsmittelverfahren, das den Aufenthaltsstatus ihrer Kinder zum Gegenstand hat.