5. Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 25. Oktober 2022 wurde der Schriftenwechsel vorerst auf die Frage der Sistierung beschränkt. Den Vorinstanzen wurde es freigestellt, sich zusätzlich zur Frage zu äussern, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden darf. -4- 6. Die Beschwerdeführerin nahm in der Eingabe vom 31. Oktober 2022 Stellung, der Gemeinderat Q. und die Beschwerdestelle SPG je am 3. November 2022. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: