4. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 hielt der instruierende Verwaltungsrichter am Kostenvorschuss fest und machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Nachfrist bezahlt werde. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde voraussichtlich nicht bewilligt werden könne, da diese nicht genügend begründet erscheine. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2022 bezahlt.