C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 9. September 2022 erhob A. mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid vom 9. September 2022 sei aufzuheben; vorab des angestrengten gerichtlichen Entscheids dieses Verfahren zu sistieren sei. 2. Beizug der Verfahrensakten des noch anzustrengenden Entscheids gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung der Kinder der Beschwerdeführerin. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.