Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.396 / ae / wm (BE.2021.154) Art. 122 Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Bevorschussung Kinderalimente (Rückforderung) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 9. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. wohnte zusammen mit ihren fünf Kindern B., C., D., E. und F. in der Gemeinde Q., welche Kindesunterhaltsbeiträge bevorschusste. Am 18. Januar 2021 meldete A. ihre Kinder bei den Einwohnerdiensten Q. rückwirkend per 31. Dezember 2020 nach Serbien ab (wobei die [ausländer-]rechtliche Bedeutung dieser Abmeldung zwischen den Parteien umstritten ist). Gleichzeitig ersuchte sie darum, dass deren Niederlassungsbewilligungen aufrechterhalten werden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kinderalimente für den Monat Januar 2021 bereits ausbezahlt bzw. bevorschusst worden. 2. Mit Protokollauszug vom 20. September 2021 beschloss der Gemeinderat Q.: 1. Der Gemeinderat Q. nimmt zur Kenntnis, dass die Ali- mentenbevorschussung für die Kinder B., C., D. und E. per 31. Januar 2021 eingestellt worden ist. 2. Da ein gesetzlicher Anspruch auf Alimentenbevorschussung nur bis am 31. Dezember 2020 bestanden hat, ist die für den Januar 2021 bezogene Bevorschussung von Fr. 1'936.- mit Frist bis 31. Dezember 2021 zurückzuerstatten. 3. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Verwal- tungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses. B. 1. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 9. September 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 81.00, gesamthaft Fr. 681.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 2. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) wies das Familiennachzugsgesuch für die Kinder von A. mit Verfügung vom 28. September 2022 ab und erteilte ihnen keine Aufenthaltsbewilligung. Die -3- Verfügung ist Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens und nicht rechtskräftig. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 9. September 2022 erhob A. mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid vom 9. September 2022 sei aufzuheben; vorab des angestrengten gerichtlichen Entscheids dieses Verfahren zu sis- tieren sei. 2. Beizug der Verfahrensakten des noch anzustrengenden Ent- scheids gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung der Kin- der der Beschwerdeführerin. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin. 2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 forderte der instruierende Verwal- tungsrichter von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 ein. 3. Am 17. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, von einem Kostenvorschuss abzusehen. 4. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 hielt der instruierende Verwaltungs- richter am Kostenvorschuss fest und machte die Beschwerdeführerin da- rauf aufmerksam, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Nachfrist bezahlt werde. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde voraussichtlich nicht bewilligt werden könne, da diese nicht genügend begründet erscheine. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2022 bezahlt. 5. Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 25. Oktober 2022 wurde der Schriftenwechsel vorerst auf die Frage der Sistierung be- schränkt. Den Vorinstanzen wurde es freigestellt, sich zusätzlich zur Frage zu äussern, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden darf. -4- 6. Die Beschwerdeführerin nahm in der Eingabe vom 31. Oktober 2022 Stel- lung, der Gemeinderat Q. und die Beschwerdestelle SPG je am 3. November 2022. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozial- hilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist so- mit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um Sistierung des verwaltungsgerichtli- chen Verfahrens und verweist auf ein weiteres Rechtsmittelverfahren, das den Aufenthaltsstatus ihrer Kinder zum Gegenstand hat. 2.2. Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Die Entscheidinstanz unternimmt während der Sistierung keine Verfahrenshandlungen. Das VRPG enthält keine Re- gelung zur Verfahrenssistierung. In der Praxis ist sie als Rechtsinstitut in- dessen anerkannt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Art. 126 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (vgl. MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemer- kungen zu §§ 4-31 N 34 ff.). Nach dessen Abs. 1 kann das Gericht das Ver- fahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren -5- kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn in ei- nem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Vorausset- zungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Ver- fahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden Sachzusammen- hang aufweist – von massgebender Bedeutung sind (BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 40; vgl. MICHEL DAUM, in: Kommen- tar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auf- lage, Bern 2020, Art. 38 N 7). 2.3. Gemäss § 33 Abs. 1 lit. c und § 34 lit. c SPG ist der Anspruch auf Bevor- schussung von Kindesunterhaltsbeiträgen davon abhängig, dass das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und es sich nicht überwiegend im Ausland aufhält. Es ist unbestritten, dass die Kinder der Beschwerdeführe- rin Mitte Dezember 2020 zu ihrem Vater nach Serbien zogen und sich im Januar 2021 (wie auch in den Folgemonaten) nicht mehr in Q. aufhielten. Unabhängig davon, ob mit der durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Abmeldung der Kinder per 1. Januar 2021 deren Nieder- lassungsbewilligung erlosch oder nicht (was Gegenstand eines ausländer- rechtlichen Verfahrens ist), bestand nach Auffassung der Vorinstanz auf- grund des fehlenden Aufenthalts in Q. für den Januar 2021 kein Anspruch auf die bereits ausbezahlten Kinderalimente. Diese Beurteilung wird von der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten; der Ausgang des Verfahrens be- treffend die Niederlassungsbewilligung vermag am fehlenden Aufenthalt in Q. offensichtlich nichts zu ändern. Das Gesuch um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf das ausländerrechtliche Verfahren ist somit abzuweisen; für eine entspre- chende Anordnung besteht kein Anlass. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen besteht auch keine Veran- lassung, Akten des migrationsrechtlichen Verfahrens beizuziehen. 3. 3.1. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). Mit der Begründung ist darzulegen, in wel- chen Punkten der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Be- schwerdeführers Mängel aufweist. Sind Antrag oder Begründung auch nicht ansatzweise vorhanden, so wird, ohne dass eine Nachfrist anzuset- zen wäre, auf die Beschwerde nicht eingetreten; Voraussetzung ist, dass die angefochtene Verfügung mit einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, die auf diese Folge hinweist (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275). -6- Ob eine Begründung wenigstens im Ansatz vorhanden ist, beurteilt sich danach, ob die angerufene Behörde erkennen kann, um was es dem Be- schwerdeführer geht und was er will. Nach Massgabe der behördlichen Be- treuungspflichten (§ 18 VRPG) können die diesbezüglichen Anforderungen für Laien tiefer gehalten werden als für anwaltlich vertretene Beschwerde- führer (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 betreffend das Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG], 07.27 [im Folgenden: Botschaft VRPG], S. 56 f.; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.455 vom 20. Dezember 2016, Erw. I/4). 3.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin liess am 10. Oktober 2022 eine Eingabe einreichen, die nicht anders denn als Beschwerdeanmeldung mit gleichzeitigem Sistierungsgesuch verstanden werden kann. Eine mini- male inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Die äusserst knappen Ausführungen betreffen das Sistierungsgesuch und in diesem Zusammenhang das ausländerrechtliche Verfahren der Kin- der. Damit gehen sie an der Sache vorbei (vgl. vorne Erw. 2.3). In Bezug auf die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid wird lediglich "an § 31 VRPG erinnert", woraus nicht erhellt, inwiefern diese fehlerhaft sein könnte. Eine verständliche Beanstandung erfolgt auch damit nicht. Die Beschwerde vom 10. Oktober 2022 enthält somit keine den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG entsprechende Begründung. Eine blosse Beschwerdeanmel- dung – wie vorliegend erfolgt – ist nicht zulässig. Aus der Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Entscheid ergibt sich unmissverständlich, dass "darzulegen ist, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird." Nach dem Willen des aargauischen Verfahrensgesetzgebers ist auf diesbezüglich ungenügende Eingaben gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht einzutreten (vgl. Botschaft VRPG, S. 56 f.). Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. II. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ver- waltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). -7- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 160.00, gesamthaft Fr. 960.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Be- schwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -8- Aarau, 17. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny