Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2021 (Posteingang 5. Dezember 2022) seine Kostennote ein. Der geltend gemachte Aufwand von rund neun Stunden erscheint nachvollziehbar und die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 2'153.85 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist somit eine Entschädigung von Fr. 2'153.85 (inkl. Auslagen und MwSt) nach Rechtskraft zu Lasten der Obergerichtskasse auszurichten.