6.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt damit das öffentliche Interesse und ist die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 EMRK standhalten.