Den Akten lässt sich hierzu nichts Weiteres entnehmen. Unklar ist deshalb, ob diese ihn bei einer Reintegration tatsächlich unterstützen würden bzw. könnten. Über welche weiteren Kontakte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland verfügt, geht aus den Akten nicht hervor. Während des vorliegenden Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer jedoch ein Rückreisevisum ausgestellt (act. 51) und seine Reise in seine Heimat lässt zumindest darauf schliessen, dass er dort über gewisse Kontakte verfügen dürfte.