Nachdem der Beschwerdeführer die ersten 22 Jahren seines Lebens in der Türkei verbrachte, dort Militärdienst leistete, eine ebenfalls aus der Türkei stammende Frau heiratete und drei Kinder in der Türkei hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.