Auch wenn der Kontakt, gemäss seinen Angaben, kaum noch bestehe, stellen dies Anhaltspunkte dar, dass er nach wie vor mit seiner heimatlichen Kultur vertraut sein dürfte. Auch reiste der Beschwerdeführer kürzlich zurück in seine Heimat (act. 51), was ebenfalls auf eine noch bestehende Verbindung deutet. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland grundsätzlich nach wie vor vertraut sein dürften. In kultureller Hinsicht sind ihm daher mindestens intakte bis gar gute Wiedereingliederungschancen in der Türkei zu attestieren. - 25 -