6.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit, Jugend und die ersten Jahre als junger Erwachsener in der Türkei. Von 1984 bis 1985 absolvierte er dort den Militärdienst (MIact 13). Im Alter von 22 Jahren reiste er in die Schweiz (MI-act. 4). Weiter leben seine frühere Ehefrau und ihre drei gemeinsamen Töchter nach wie vor in der Türkei. Auch wenn der Kontakt, gemäss seinen Angaben, kaum noch bestehe, stellen dies Anhaltspunkte dar, dass er nach wie vor mit seiner heimatlichen Kultur vertraut sein dürfte.