6.3.2.7. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert. In beruflicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Integration unterdurchschnittlich verlaufen und als klar mangelhaft zu bezeichnen. Das angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz - 23 -