Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer eine klar mangelhafte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vor und eine Wegweisung würde ihn nicht aus einem stabilen Arbeitsumfeld reissen, was sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend relativiert. 6.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.