296, 357, 402), von Oktober 2002 bis Dezember 2002 (MI-act. 760) und ab November 2010, mit Unterbrechungen vom 1. November 2011 bis 1. Juli 2012 und August 2012 bis 1. Januar 2013 (MI-act. 679), vermochte er jahrelang kein regelmässiges existenzsicherndes Einkommen mehr zu erzielen. Obwohl zeitweise auch gesundheitliche Gründe seine Erwerbsfähigkeit eingeschränkt haben, lassen sich die fehlenden beruflichen Integrationsbemühungen nicht durchwegs mit seiner gesundheitlichen Situation erklären. Insbesondere bemühte sich der Beschwerdeführer trotz Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aktenkundig nur marginal um eine berufliche (Re-)Integration (siehe vorne Erw. II/6.2.2.2).