Was seine soziale Integration betrifft, finden sich in den Akten keine Hinweise auf besonders ausgeprägte ausserfamiliäre Beziehungen zu Personen aus der Schweiz. Nach Gesagtem ist beim Beschwerdeführer in kultureller und sozialer Hinsicht von einer bestenfalls durchschnittlichen Integration auszugehen, womit diese bestenfalls normal einzustufen ist. 6.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.