Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre in der Türkei verbracht. Angesichts dessen, dass er als junger Erwachsener in die Schweiz einreiste und nun über 35 Jahre hier lebt, dürfte er mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sein. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers lassen sich hingegen weder den Akten noch den Vorbingen in der Beschwerde entnehmen. Was seine soziale Integration betrifft, finden sich in den Akten keine Hinweise auf besonders ausgeprägte ausserfamiliäre Beziehungen zu Personen aus der Schweiz.