6.3.2.3. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt, dass der Beschwerdeführer über hervorragende Deutschkenntnisse verfügt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind trotz jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor eher bescheiden: So hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2022 einen digitalen Sprachtest absolviert, bei dem er ein mündliches Deutschniveau A2 und ein schriftliches Deutschniveau A1 erreichte (MI-act. 816 f.). Dies entspricht den sprachlichen Anforderungen, die bei einer normalen Integration bereits nach zehnjährigem Aufenthalt zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt werden (vgl. Art.