677 f.). Dem Beschwerdeführer ist seine Schuldenwirtschaft vorzuwerfen, zumal sein Lebensbedarf bereits durch Sozialhilfeleistungen gedeckt war und deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer weitere Schulden anhäufte (vgl. dazu auch LARA BENSEGGER, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, Rz. 9). Auch wenn seine Schuldenwirtschaft im Vergleich zum massiven Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers nicht allzu stark ins Gewicht fällt, ist sie gleichwohl geeignet, dass öffentliche Fernhalteinteresse leicht zu erhöhen.