Weiter ist der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Baden, aufgrund einer begangenen Tätlichkeit, zu einer bedingten Haftstrafe von drei Tagen verurteilt worden (MI-act. 366). Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der im Zeitraum von 1988 bis 2020 8 Mal strafrechtlich verurteilt wurde, führt jedoch zu keiner entscheidrelevanten Erhöhung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz.