des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen, eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen und Bussen in der Gesamthöhe von Fr. 1'010.00 gegen sich (MI-act. 53, 111, 292, 426, 633, 669). Weiter ist der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Baden, aufgrund einer begangenen Tätlichkeit, zu einer bedingten Haftstrafe von drei Tagen verurteilt worden (MI-act. 366).