Seither hat er sich aktenkundig kaum um eine Loslösung von der Sozialhilfe bzw. um eine Arbeitsstelle bemüht. Vor diesem Hintergrund ist die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers als grösstenteils selbstverschuldet zu bezeichnen, womit eine Herabsetzung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens nicht angezeigt ist. 6.2.2.3. Der Beschwerdeführer erwirkte wegen wiederholten Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch, Nichtabgabe der Kontrollschilder und - 19 -