Für die Zeit nach dem Urteil des Versicherungsgerichts legte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsverträge zu den Akten, wobei er die Stelle bei der F. nie angetreten hatte und der Einsatz bei der G. AG nur von Januar bis April 2012 dauerte. Der Nichtantritt bzw. der Abbruch der Stellen sei auf seine gesundheitlichen Probleme zurückzuführen (MI-act. 499). Insofern ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert wurde, er sich jedoch nicht um eine solche bemüht hat.