Weiter erachtete der Sozialdienst eine berufliche Integration des Beschwerdeführers als aussichtslos. Ob eine Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz möglich wäre, wurde nicht abgeklärt. Es ist daher nicht klar, was vom Beschwerdeführer verlangt wurde, damit dieser seiner Schadensminderungspflicht nachkommen könnte. Bemühungen für eine neue Arbeitsstelle sind kaum aktenkundig. Für die Zeit nach dem Urteil des Versicherungsgerichts legte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsverträge zu den Akten, wobei er die Stelle bei der F. nie angetreten hatte und der Einsatz bei der G. AG nur von Januar bis April 2012 dauerte.