Für den vorzeitigen Abbruch der Therapie könnten nebst der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers ebenfalls eine mögliche Unverträglichkeit eine Rolle gespielt haben (MI-act. 705 f.). Der Sozialdienst Q. hielt im Schreiben vom 11. November 2020 fest, der Beschwerdeführer komme seiner Schadenminderungspflicht nicht aktiv nach (MI-act. 679). Was das heisst, führte der Sozialdienst nicht weiter aus. Gemäss dem Schreiben des Sozialdiensts belegte der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos mit Arztzeugnissen. Weiter erachtete der Sozialdienst eine berufliche Integration des Beschwerdeführers als aussichtslos.