Auch im Urteil des Versicherungsgerichts vom 4. März 2010 finden sich mehrheitlich dieselben Diagnosen (MIact. 744 ff.). Sodann vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Sozialdienst lückenlos mit Arztzeugnissen belegt hat (MI-act. 679 ff.), an der vorliegenden Ausgangslage ebenfalls nichts zu ändern. Stellen doch Berichte von behandelnden Ärzten grundsätzlich keine unabhängige Begutachtung dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit migrations- oder sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc; vgl. auch BGE 141 V 281, Erw. 3.7.1).