Nach dem Gesagten ist grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht auch kein Anlass, die nachvollziehbaren und einlässlich begründeten versicherungsmedizinischen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die ihm darin attestierte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit in Frage zu stellen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2020 eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle vorgenommen hatte und es dabei versäumte, neue bzw. geänderte Verhältnisse, was seine Arbeitsfähigkeit bzw. seinen Gesundheitszustand anbelangt, glaubhaft zu machen.