Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. März 2010 ab (MI-act. 736 ff.). Drei weitere Gesuche um Zusprache einer IV-Rente blieben erfolglos. Die IV-Stelle trat zuletzt mit Verfügung vom 8. März 2021 auf ein Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein (MIact. 652, 686, 725 ff.). Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben (MIact. 731). Nach dem Gesagten ist grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.