(MI-act. 738). Am 15. April 2008 erstattete die ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH ein weiteres Gutachten. Danach wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für seine angestammte Tätigkeit als Gipser attestiert, wobei betreffend eine adaptierte Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (MI-act. 738). Folglich hob die SVA Aargau die Zusprache einer halben IV-Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. August 2008 auf, da der Invaliditätsgrad mit 21 % bzw. 20 % unter 40 % lag (MI-act. 732 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. März 2010 ab (MI-act. 736 ff.).