Gemäss Einschätzung der Sozialen Dienste Q. ist die berufliche Integration des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren und wird der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung auf Sozialhilfe angewiesen sein (MI-act. 679). Eine Loslösung von der Sozialhilfe in absehbarer Zeit vermochte der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzutun. Eine Frühpensionierung ist frühestens in drei Jahren möglich und auf ein erneutes Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente trat die SVA Aargau mit Verfügung vom 8. März 2021 nicht ein (siehe zum Ganzen vorne Erw. II/4.2.2).