6.2. 6.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entsprechend zu berücksichtigen.