Von einer absehbaren Loslösung von der Sozialhilfe ist nach dem Gesagten daher nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Ausführungen zum allfälligen Bezug von Ergänzungsleistungen neben einer AHV-Rente nicht weiter einzugehen, auch wenn solche Ergänzungsleistungen – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – grundsätzlich nicht als Sozialhilfe zu qualifizieren sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2 mit Hinweisen, 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 Erw. 4.5 bezüglich Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023, Erw. 3.3.2 bezüglich Art. 62 Abs. 1 lit.