Der am 1. Dezember 1963 geborene Beschwerdeführer muss damit mindestens noch rund drei Jahre warten, bis ein frühzeitiger Renteneintritt überhaupt in Frage kommt. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, mit welchen finanziellen Mitteln er anstelle der Sozialhilfe diesen Zeitraum zu überbrücken gedenkt. Von einer absehbaren Loslösung von der Sozialhilfe ist nach dem Gesagten daher nicht auszugehen.