Eine berufliche Integration sei als aussichtslos zu erachten und es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung Sozialhilfe beziehen müsse (MI-act. 679 f.). Auf ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer Invalidenrente trat die SVA Aargau mit Verfügung vom 8. März 2021 nicht ein (MI-act. 725 ff.). Aufgrund der Höhe und der Dauer des Sozialhilfebezugs sowie des Umstandes, dass der Sozialhilfebezug andauert und eine Loslösung von der Sozialhilfe nach dem Gesagten und trotz angekündigter Frühpensionierung - 14 -