Die Vorinstanz äusserte sich zudem ausführlich zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnissen (act. 8 ff.). Der Beschwerdeführer begnügt sich demgegenüber pauschal geltend zu machen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, zeigt aber nicht ansatzweise auf, welche konkreten Vorbringen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden. Nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern das rechtliche Gehör durch die Vorinstanz(en) verletzt wurde, ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen.