Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu stark auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2010, welches längst nicht mehr aktuell sei, abgestellt. Zwar stützen sich sowohl das MIKA wie auch die Vorinstanz in ihrer Begründung auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2010, nehmen aber auch Bezug auf die aktuellste Nichteintretensverfügung der SVA Aargau vom 8. März 2021 (MIact. 725 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich zudem ausführlich zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnissen (act. 8 ff.).