2. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz sowie das MIKA seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt haben, zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu stark auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2010, welches längst nicht mehr aktuell sei, abgestellt.