AIG würde der Bezug von Ergänzungsleistungen fehlen. Es sei zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen beziehen werde. Dies sei eine blosse Vermutung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass er sprachlich schlecht integriert sei. Der Sprachenpass weise eine angemessene sprachliche Integration aus und die Kommunikation sei problemlos und ohne Dolmetscher möglich. Nach einem 10- jährigen Aufenthalt sei eine hinreichende Integration zu vermuten und für - 10 - die Verlängerung des Aufenthalts könne auf ein Sprachzertifikat verzichtet werden.