Mit Replik vom 13. Dezember 2021 (Posteingang 4. Dezember 2022) bringt der Beschwerdeführer vor, es erscheine nicht sachgerecht, Ergänzungsleistungen Sozialhilfecharakter zukommen zu lassen. Sie würden der Existenzsicherung von AHV/IV-Bezügern dienen. Ebenfalls sei diese Sichtweise bundesrechtswidrig, da das AIG durchaus Unterschiede zwischen Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen kenne. So werde beim Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG vorausgesetzt, dass keine Ergänzungsleistungen bezogen würden. Bei den Widerrufsgründen nach Art. 62 ff. AIG würde der Bezug von Ergänzungsleistungen fehlen.