Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegen würde, erweise sich eine Wegweisung als unverhältnismässig. So lebe der Beschwerdeführer bereits seit 35 Jahren in der Schweiz und er sei hier sehr gut integriert. Hingegen habe er zu seiner Heimat praktisch keinen Bezug mehr. Dort verfüge er über kein soziales Netzwerk. Zu seinen dort lebenden erwachsenen Kindern und der Kindsmutter bestehe kaum Kontakt. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Türkei Anspruch auf finanzielle Unterstützung habe.