sundheitseinschränkung und seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos bestätigen. Darauf sei im Rahmen der Beurteilung der Vorwerfbarkeit eines Sozialhilfebezugs abzustellen. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei unverschuldet und auch bestehe eine gute Prognose aufgrund der Anmeldung zur vorzeitigen Pensionierung. Dem Beschwerdeführer könne folglich aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und seiner Arbeitsunfähigkeit nicht vorgeworfen werden, dass er sich nicht um eine Arbeitstätigkeit bemüht habe.