Darauf könne nicht mehr abgestellt werden. Schliesslich habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Härtefallkriterien nicht geprüft habe. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, in solchem Ausmass krank zu sein, dass er keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne. Daran würde der Nichteintretensentscheid der SVA Aargau vom 8. März 2021 nichts ändern. Die restriktive IV-Praxis betreffend nicht somatisch nachweisbaren gesundheitlichen Gebrechen dürfe dem Beschwerdeführer vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. Die vorliegenden Arztberichte würden seine echte Ge- -9-