Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz eine solche Verletzung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine Rechtsfolge aus der geltend gemachten Gehörsverletzung abgeleitet und auch keine Rückweisung in der Sache beantragt, verneint habe. Auch sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2010 stütze, obwohl dies längst nicht mehr aktuell sei. Darauf könne nicht mehr abgestellt werden.