Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2022 verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids und weist die Vorwürfe betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime zurück. Weiter sei festzuhalten, dass Ergänzungsleistungen Sozialhilfecharakter zukämen, wenn diese im Rahmen einer Frühpensionierung zur Ablösung von der Sozialhilfe ausbezahlt würden. Somit ändere sich auch der festgestellte Sachverhalt nicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer lediglich das Deutschniveau mündlich A2 und schriftlich A1 erreicht, was als schlechte sprachliche Integration zu werten sei.