Nach Einstellung der IV-Rente im Jahre 2008 habe der Beschwerdeführer wiederholt IV-Gesuche gestellt, auf welche jeweils nicht eingetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen könne. Auch habe er sich unzureichend darum bemüht, sich eine angepasste Arbeit zu suchen und sich nach Möglichkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Dementsprechend sei die Sozialhilfeabhängigkeit als selbstverschuldet zu qualifizieren.