Beschwerdeführers nur knapp gewürdigt habe und zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nichts aus seinen Deutschkenntnissen ableiten könne. Diese Schlussfolgerung sei denn auch richtig gewesen, wie sich nach erbrachtem Sprachtest in der Vernehmlassung herausgestellt habe. Ob der Sachverhalt falsch gewürdigt worden sei, sei allenfalls Prüfgegenstand in der materiellen Beurteilung der Einsprache und stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Rechtsfolge oder Rückweisung ans MIKA aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Folglich sei eine Gehörsverletzung zu verneinen.