Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. September 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.