Der Beschwerdeführer beantragt mit Antrag 2 seiner Beschwerde, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter – mit Antrag 3 – sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag bzw. die Anträge sind daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen.